Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen gelten für die zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner abgeschlos­senen Miet-, Kauf-, Wartungs- oder Schutzverträge. Aus diesen Verträgen ergibt sich der Leistungs­umfang des Vertrages des Verwenders. Die abge­schlos­senen Mietverträge umfassen Wartungsleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bestimmungen.

Inhaltsverzeichnis
1.
Gemeinsame Bestimmungen für Kauf- und Mietgegenstände
 
Einrichtung der Kauf- und Mietgegenstände
1.1.
Die AFD hat die Kauf- und Mietgegenstände – soweit nichts anderes vereinbart ist – betriebsbereit in den Räumen des Auftraggebers aufzustellen. Die Einrichtung und Montage des Leitungsnetzes einschließlich der Anschlußdosen und Verteiler ist nicht Gegenstand des Lieferumfanges.
1.2.
Der Auftraggeber stellt für die Mietgegenstände geeignete Aufstellungsräume und für das Montagepersonal der AFD sowie deren Arbeitsmaterial geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung.
 
Notwendige Genehmigungen
1.3.
Es obliegt dem Auftraggeber, die erforderlichen Netzanschlüsse, Übertragungswege und Genehmigungen bei den Netzbetreibern bzw. den zuständigen Behörden zu beantragen. Auf Wunsch berät die AFD den Auftraggeber hinsichtlich von ihm einzuholender Genehmigungen. Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art obliegen dem Auftraggeber.
 
Gesondert zu berechnende Leistungen
1.4.
Die nachfolgenden Leistungen sind nicht Bestandteil des Kauf- oder Mietpreises und werden dem Auftraggeber nach den Listenpreisen und Stundensätzen der AFD gesondert in Rechnung gestellt:
a)
Die Kosten für die Einrichtung der Anlage (z. B. Einspielung und Anpassung von Software).
b)
Leistungen, die erbracht werden müssen, weil dem Auftraggeber nach Vertragsabschluß Auflagen von Netzbetreibern oder Behörden erteilt werden. Hiervon ausgenommen sind Auflagen hinsichtlich der Durchführung von Montageleistungen der AFD oder betreffend technischer Regeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden.
c)
Die Beseitigung von Störungen oder Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage oder auf sonstige von der AFD nicht zu vertretende äußere Einwirkungen, wie Feuchtigkeit, Dämpfe, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Anomalitäten der Stromversorgung, unsachgemäße Handhabung, Störungen in der Außenleitung, das Einspielen fremder Software oder ähnliches, zurückzuführen sind.
d)
Die Demontage und der Transport der Anlage.
e)
Die Wiederinbetriebnahme einer Anlage, die vorübergehend außer Betrieb war.
f)
Mehraufwendungen durch Arbeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der bei der AFD üblichen Arbeitszeiten vorgenommen werden sowie der Zugang zur Rufbereitschaft.
g)
Arbeiten, für die der Auftraggeber nach den Bestimmungen dieser „Allgemeinen Bestimmungen zum Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag“ haftet.
h)
Der Einsatz, Austausch oder die Erneuerung von Batterien, Akkumulatoren, Druckerköpfen, Bildtrommeleinheiten, Verschleißteilen und sonstigen Betriebsmitteln, wie Papierwaren, Farbbändern, Datenträgern usw..
i)
Das Einstellen und Umstellen von Signaleinrichtungen und Zeiten (z. B. Sommerzeit).
j)
Software-Updates, insoweit diese nicht vereinbart worden sind, die Archivierung von Daten sowie die Rekonstruktion von Daten-Software bei Datenverlusten aufgrund mangelhafter oder fehlender Datenarchivierung.
 
Lieferung
1.5.
Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist beginnt mit dem Vertragsschluß. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungsfristen nicht nachkommt, er nachträglich Änderungen vereinbart oder im Falle von nicht durch die AFD zu vertretende Lieferverzögerungen, etwa durch Arbeitskämpfe, Lieferstörungen beim Hersteller, höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse. Der Auftraggeber bleibt in diesen Fällen trotz etwaiger Verspätungen zur Abnahme verpflichtet. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Lieferverzug von der AFD grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet ist. Schadensersatzansprüche sind auf die Höhe des Kaufpreises bzw. einer Jahresmiete beschränkt. Wird der AFD die Vertragserfüllung aus in Satz 3 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird die AFD von der Lieferpflicht und der Kunde von seiner Zahlungspflicht frei. Die AFD ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen sowie Teilberechnungen berechtigt.
 
Mitwirkungspflicht bei speicher­programmierten Anlagen
1.6.
Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Auftraggeber verpflichtet, der AFD rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage die Anwenderdaten entsprechend des vereinbarten Leistungsumfanges verbindlich mitzuteilen. Ändert der Auftraggeber nachträglich diese Daten oder den Leistungsumfang, werden die damit verbundenen zusätzlichen Programmierleistungen gesondert in Rechnung gestellt.
 
Konstruktions- und Formänderungen, Fracht und Verpackung
1.7.
Die AFD kann Konstruktions- und Formänderungen der Kauf- und Mietgegenstände vornehmen, sofern die Gesamtleistung der Geräte dadurch nicht beeinträchtigt wird.
1.8.
Bei Anliefern oder Rückgabe von Miet- und Kaufgegenständen gehen Fracht, Verpackung und Entsorgung zu Lasten des Auftraggebers.
 
Preiserhöhungen
1.9.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Preisangaben für Lieferungen und Leistungen bis 4 Monate nach Vertragsschluß für AFD bindend. Wird diese Frist aus nicht von AFD zu vertretenden Gründen überschritten, so ist die AFD berechtigt, eine ihren Preislisten- und Stundensätzen angemessene Anpassung des Preises für den Kauf- und Mietgegenstand und für dessen Montage vorzunehmen.
 
Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen
1.10.
Die AFD behält sich das Eigentum und Urheberrecht an technischen Unterlagen, wie Abbildungen, Schaltplänen, Konstruktionszeichnungen oder Ähnlichem vor. Sie können zurückgefordert werden, wenn sie der Auftraggeber Dritten zugänglich macht oder auf sonstige Weise mißbräuchlich verwendet.
2.
Besondere Regelungen für Kaufgegenstände
 
Eigentumsvorbehalt
2.1.1.
Das Eigentum an den Kaufgegenständen geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist bis zum Eigentumsübergang nicht berechtigt, die Kaufgegenstände an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum pfleglich und schonend zu behandeln.
2.1.2.
Der Auftraggeber hat der AFD in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände unverzüglich sämtliche Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen Dritter sowie drohende oder bereits eingetretene Schäden auf eigene Kosten anzuzeigen.
2.1.3.
Im Falle des Zahlungsverzuges oder bei nicht pfleglicher Behandlung kann AFD die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, über die Geräte anderweitig verfügen und nach Zahlung den Auftraggeber binnen angemessener Frist neu beliefern. Die AFD hat das Recht, die Kaufgegenstände bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers unter Anrechnung auf den Kaufpreis anderweitig zu verwerten. Im Zweifel gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die der AFD durch die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes entstehenden zusätzlichen Transport- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.1.4.
Wird der Kaufgegenstand vom Auftraggeber an einen Dritten verkauft oder für einen Dritten verarbeitet, so tritt der Auftraggeber die ihm hieraus zustehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung, bis die vollständige Kaufpreiszahlung gegenüber der AFD erfolgt ist, sicherungshalber bis zur Höhe des Kaufpreises einschließlich Nebenkosten (Transport, Installation und Inbetriebnahme) an die AFD ab, welche die Abtretung annimmt. Die AFD wird die Abtretung gegenüber dem Dritten nur dann offenlegen und von diesem Zahlung verlangen, wenn der Auftraggeber in Verzug gerät, zahlungsunfähig wird oder die Voraussetzungen der Ziffer 3.10. vorliegen.
 
Gewährleistungs­ansprüche
2.2.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Betriebsbereitschaft. Sind Kaufgegenstände ganz oder teilweise mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialfehler schadhaft, so leistet die AFD unter Ausschluß weitergehender Ansprüche durch Instandsetzung, Reparatur oder Ersatz Gewähr. Ersetzte Teile werden Eigentum der AFD. Bleibt die Mängelbeseitigung auch nach angemessener Frist ohne Erfolg, so kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
2.3.
Die AFD haftet gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichem Sondervermögen lediglich für das Risiko eines Mangelschadens. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.
2.4.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen die AFD wegen Beeinträchtigungen der Betriebsbereitschaft, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Geräten selbst entstanden sind, z.B. bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten, Beschädigungen von Datenträgern, sind ausgeschlossen.
2.5.
Gewährleistungsansprüche bestehen dann nicht, wenn die Störung des Kaufgegenstandes darauf zurückzuführen ist, daß der Auftraggeber technisch ungeeignete und von der AFD nicht genehmigte Geräte an den Kaufgegenstand angeschlossen hat, den Kaufgegenstand von nicht durch AFD autorisiertes Personal hat warten lassen, den Kaufgegenstand an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Aufstellungsort verbringen läßt oder Betriebsmittel, Verschleißteile, Software oder Zubehör verwendet, die nicht den technischen Anforderungen des von AFD gelieferten Kaufgegenstandes entsprechen.
2.6.
Dem natürlichen Verschleiß unterliegende Betriebsmittel und Zubehör sowie Schäden, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung oder auf äußere, durch AFD nicht zu vertretende Einflüsse zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen.
 
Pauschalierter Schadensersatz bei Abnahme­verweigerung
2.7.
Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, so kann ihm die AFD eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist steht es der AFD frei, anstelle der Vertragserfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, der mit 20% des Auftragswertes pauschaliert wird. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Zusätzlich zu dem pauschalierten Schadensersatz kann die AFD Entgelte für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes Material sowie für die Benutzung oder Beschädigung von gelieferten Kaufgegenständen verlangen.
3.
Besondere Regelungen für Mietgegenstände
 
Pflichten der AFD
3.1.
Die AFD ist verpflichtet, die Mietgegenstände dem Auftraggeber zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen. Die AFD beseitigt auf ihre Kosten alle bei ordnungsgemäßem Gebrauch durch natürliche Abnutzung entstandene Störungen sowie Programmfehler. Der Mietvertrag umfaßt Wartungsleistungen nach Maßgabe von Ziffer 4. dieser Allgemeinen Bestimmungen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.4., auf die ausdrücklich hingewiesen wird.
 
Vertragsdauer
3.2.
Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Abschluß des Vertrages. Die Dauer des Mietverhältnisses erstreckt sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, auf das bei Betriebsbereitschaft der Anlage laufende Kalenderjahr und die sich anschließenden zehn Kalenderjahre (Mindestvertragsdauer). Für kleinere Telekommunikationsanlagen, einzelne Geräte etc. kann abweichend von der vorstehenden Mindestvertragsdauer auch eine kürzere Laufzeit vereinbart werden. Diese bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
 
Arbeiten an dem Mietgegenstand
3.3.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Arbeiten an dem Mietgegenstand durch andere Personen oder Firmen als der AFD ausführen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten, das Auswechseln von Anlagenteilen, Erweiterungen und den Ausbau der Anlage, Verlegungen des Standortes oder Änderungen jeder Art. Dieses gilt auch dann, wenn die genannten Maßnahmen auf gesetzliche oder behördliche Auflagen zurückgehen.
 
Instandhaltung und Verpflichtung zur Mängelanzeige
3.4.
Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, der AFD unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel des Mietobjektes zeigt oder wenn eine Vorkehrung zum Schutz der Anlage gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich ist. Unterläßt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet und kann für die Dauer der Säumnis wegen der geminderten oder aufgehobenen Tauglichkeit des Mietgegenstandes keine Rechte geltend machen.
 
Zutritt zur Anlage
3.5.
Der AFD steht das Recht zu, von dem Auftraggeber jederzeit Zugang zum Mietgegenstand zu verlangen und notwendige Reparatur- und Wartungsarbeiten vorzunehmen. AFD wird dabei Rücksicht auf den Betriebsablauf des Auftraggebers nehmen.
 
Erweiterung der Anlage
3.6.
Wird ein Mietgegenstand, insbesondere eine Anlage, vor Ablauf der Mindestvertragsdauer erweitert oder ausgewechselt, so wird neben der sich nach der Erweiterung bzw. Auswechslung ergebenden laufenden Miete nach Wahl des Auftraggebers die Mindestvertragsdauer des Mietgegenstandes verlängert oder ein Kostenzuschuß erhoben. Dies gilt nicht für Erweiterungen um einen gewöhnlichen Telefonapparat oder um andere Einrichtungen von vergleichsweise geringem Wert.
3.7.
Die Verlängerung der Mindestvertragsdauer und die Berechnung des Kostenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Noch zu erfüllen­de Jahre der Min­dest­ver­trags­dau­er (das lau­fende Jahr gilt als noch zu er­füllen) Die Ver­trags­dauer der Min­dest­ver­trags­dauer beträgt Der Kosten­zuschuß er­rech­net sich nach der für die Er­weite­rung zu ent­rich­ten­den Jah­res­miete, ver­viel­facht mit
15 Jahre3,15
24 Jahre2,80
34 Jahre2,45
43 Jahre2,10
53 Jahre1,75
62 Jahre1,40
72 Jahre1,05
81 Jahr0,70
Bei Erweiterungen von Anlagen nach Ablauf der Mindestvertragsdauer wird der Kostenzuschuß so festgesetzt, als ob zur Zeit der Erweiterung noch 1 Jahr der Mindestvertragsdauer zu erfüllen wäre.
 
Vorzeitige Vertragsauflösung
3.8.
Der Mietvertrag ist während der Mindestvertragslaufzeit nicht kündbar. Der Auftraggeber hat jedoch dann das Recht, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen oder vor Montage der Anlage von dem Mietvertrag zurückzutreten, wenn er seinen Betrieb aufgibt. Er ist dann nach Maßgabe der Ziffer 3.11. der „Allgemeinen Bestimmungen zum Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag“ schadensersatzpflichtig. Eine vorzeitige Vertragsauflösung nach Maßgabe von Satz 2 kann nur zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres mit einer Frist von mindestens 6 Wochen erfolgen.
3.9.
Der Vertrag kann beiderseitig aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt für AFD insbesondere vor, wenn
der Auftraggeber für einen Zeitraum von mehr als zwei Quartalsmieten in Verzug gerät;
der Auftraggeber die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen in erheblichem Maße verletzt oder einen vertragswidrigen Zustand trotz Abmahnung aufrechterhält;
sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erheblich verschlechtern;
der Auftraggeber zu erkennen gibt, daß er sich nicht mehr an den Vertrag gebunden betrachtet.
 
In den Fällen des Satzes 2 ist die AFD berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den nach Ziffer 3.11. bemessenen vertraglichen Schadensersatz zu fordern.
3.10.
Der vertragliche Schadensersatz nach Ziffer 3.11. steht der AFD auch zu, wenn der Mietvertrag im Falle eines Konkurs-, Gesamtvollstreckungs oder Vergleichsverfahrens oder vom Auftraggeber durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde vorzeitig beendet wird.
3.11.
Ist der Auftraggeber nach Maßgabe der Ziffern 3.8. bis 3.10. zahlungsverpflichtet, so wird der vertragliche Schadensersatz nach den folgenden Grundsätzen pauschaliert berechnet:
a)
Wird die Anlage nicht montiert, so beträgt der vertragliche Schadensersatz eine Jahresmiete zzgl. des Entgeltes für bereits erbrachte Leistungen.
b)
In allen anderen Fällen beträgt der vertragliche Schadensersatz die Hälfte der restlichen Mieten bis zum Ablauf der Vertragsdauer für den Mietgegenstand. Der vertragliche Schadensersatz ist jedoch der Höhe nach auf 3 Jahresmieten begrenzt.
 
Dem Auftraggeber bleibt in den Fällen der Ziffer 3.11. a) und b) die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens unbenommen. Der vertragliche Schadensersatz ist sofort zur Zahlung fällig. Die Pflicht zum Ausgleich der Mietraten bis zum Zeitpunkt der Kündigung bleibt durch den vertraglichen Schadensersatz unberührt.
3.12.
Im Falle einer Untervermietung des Mietgegenstandes tritt der Auftraggeber die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietzinsforderungen hiermit sicherheitshalber an die AFD ab, welche die Abtretung annimmt. Die AFD verpflichtet sich, die Abtretung erst dann offenzulegen, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
4.
Besondere Regelungen für Wartungsleistungen
 
Umfang der Leistungs­pflicht der AFD
4.1.
Die AFD hat Telekommunikationsanlagen oder Geräte zu warten, wenn und solange ein Wartungsvertrag abgeschlossen ist. Die AFD empfiehlt den Auftraggebern den Abschluß eines Wartungsvertrages.
4.2.
Die Wartung umfaßt die Pflege des Wartungsgegenstandes in dem technisch nötigen Umfang sowie die Sicherung seiner Funktionstüchtigkeit, insbesondere durch:
das Vorhalten einer Wartungsorganisation, insbesondere von Fachpersonal;
das Bereitstellen und Vorhalten der erforderlichen Meß-, Kontroll- und Spezialwerkzeuge;
das Beseitigen von Störungen und Schäden an der Anlage, die nicht durch Verschulden des Auftraggebers oder Fremdeinwirkungen eingetreten sind (auf Anforderung des Auftraggebers);
Ersatz aller durch die bestimmungsmäßige Benutzung der Anlage unbrauchbar gewordenen Kleinteile;
An- und Abfahrten, Wegzeiten;
bei Gefahrenmeldeanlagen: eine regelmäßige Überprüfung der Anlage. Bei Telekommunikationsanlagen wird eine regelmäßige Wartungsroutine vor Ort nur dann geschuldet, wenn dies gesondert vereinbart worden ist.
Soweit der Wartungsgegenstand über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt, wird die AFD eine Fernwartung durchführen, wobei die technischen Zugangsvoraussetzungen (Modem, Baugruppe) durch den Auftraggeber und die Fernwartungs-Software von der AFD bereitgestellt werden.
 
Den Vertragsparteien steht es frei, den Wartungsumfang durch gesonderte Vereinbarung (etwa Reparatur- und Service-Bereitstellungs- oder Vollwartungsverträge) abweichend von dem vorstehenden Leistungsumfang zu verringern oder zu erweitern. Der Leistungsumfang wird gesondert schriftlich vereinbart.
 
Gesondert zu berech­nende Leistungen
4.3.
Die folgenden Leistungen sind nicht im Leistungsumfang des Wartungsvertrages eingeschlossen und werden von der AFD gesondert in Rechnung gestellt:
a)
die Beseitigung von Störungen oder Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der Anlage oder auf sonstige, von der AFD nicht zu vertretende Einwirkungen, wie unsachgemäße Handhabung, Feuchtigkeit, Dämpfe, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Blitzschlag, Störungen in der Außenleitung, das Einspielen fremder Software oder ähnliches zurückzuführen sind.
b)
Der Ersatz, Austausch und die Erneuerung von Batterien, Akkumulatoren, Druckerköpfen, Bildtrommeleinheiten und sonstigen Betriebsmitteln, wie Papier, Farbbändern, Datenträgern und ähnlichem.
c)
Wartungsleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der bei AFD üblichen Arbeitszeit oder über das technisch erforderliche Maß hinaus erfolgen.
d)
Standortänderungen, Änderungen der Software auf Wunsch des Auftraggebers, Erweiterungen oder Änderungen von Leistungsmerkmalen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten, und zwar auch dann, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen vorzunehmen sind.
e)
Softwareprogrammierungen oder Programmreorganisationen, die durch von AFD nicht zu vertretende Datenverluste erforderlich werden, insbesondere aufgrund von Unterbrechungen oder Schwankungen bei der Stromversorgung.
f)
Übernahmeprüfung für Telekommunikationsanlagen, die vor Abschluß des Vertrages nicht bzw. nicht von AFD gewartet worden sind.
 
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.4.
Solange AFD zur Wartung verpflichtet ist, läßt der Auftraggeber alle Wartungs- und sonstigen Arbeiten (z. B. Erweiterungen) nur durch die AFD oder mit deren Zustimmung durchführen. Soweit die technischen Voraussetzungen bestehen, wird der Auftraggeber den Wartungsgegenstand an die Fernprüfung anschließen. Damit werden Störungsdaten über das jeweilige Telekommunikations- oder Datennetz automatisch an die AFD übermittelt. Im Falle der Fernwartung stellt AFD die Software und der Auftraggeber die technischen Zugangsvoraussetzungen (Modem, Baugruppe) für die fernwartungsfähige Anlage.
4.5.
Der Auftraggeber hat Schäden oder Mängel unverzüglich nach Kenntniserhalt und unter der Angabe der für die Ermittlung der Ursache des Schadens oder Mangels zweckdienlichen Informationen gegenüber AFD anzuzeigen und seinerseits alles Zumutbare zu tun, um den Schaden gering zu halten. Insbesondere hat der Auftraggeber gegenüber AFD jede gewünschte Auskunft über den Zustand des Wartungsgegenstandes zu erteilen und den Mitarbeitern der AFD während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zum Wartungsgegenstand zu ermöglichen.
 
Laufzeit des Wartungs­vertrages
4.6.
Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Abschluß des Wartungsvertrages bzw. bei Neuanlagen mit dem Tage der Herstellung der Betriebsbereitschaft. Es erstreckt sich auf das bei Betriebsbereitschaft der Anlage laufende Kalenderjahr und
bei Nichtkaufleuten auf das anschließende Kalenderjahr,
bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen auf die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit.
 
Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
4.7.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen durch einen der beiden Vertragspartner kann die andere Seite Vertragserfüllung binnen angemessener Frist verlangen. Die Aufforderung hat schriftlich zu erfolgen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, so kann der Vertrag ohne Einhaltung einer weiteren Frist nach Ablauf der Nachfrist gekündigt werden, vorausgesetzt, daß die Kündigung zuvor schriftlich angedroht worden war.
5.
Besondere Bestimmungen für Softwareprogramme
 
Rechte an Programmen
5.1.
Dem Auftraggeber steht das nicht ausschließliche Recht zu, die ihm mit den Kauf- oder Mietgegenständen überlassenen Programme mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen zu nutzen. Das Eigentum an den Programmen sowie an den Programmträgern verbleibt bei der AFD.
 
Leistungsumfang
5.2.
Soweit keine besonderen Vereinbarungen zwischen AFD und dem Auftraggeber getroffen wurden, ist bei speicherprogrammierten Miet- und Kaufgegenständen das Recht der Nutzung des Programmes Bestandteil des Lieferumfanges und wird nicht gesondert berechnet.
5.3.
Ist für die Programmüberlassung ein gesonderter Preis vereinbart worden, so erhält der Auftraggeber für jedes Programm eine Programmbeschreibung. Als Programmfehler gilt nur die Abweichung des Programmes von der Programmbeschreibung. Soweit die Pflicht zur Beseitigung eines Programmfehlers besteht, erfüllt die AFD diese Pflicht durch die Überlassung einer neuen Programmversion. Der Auftraggeber ist verpflichtet, AFD alle für die Beseitigung von Programmfehlern benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
 
Gesondert zu berech­nende Leistungen
5.4.
Die nachfolgenden Leistungen sind nicht Bestandteil des Lieferumfanges und werden dem Auftraggeber nach den Listenpreisen und Stundensätzen der AFD gesondert in Rechnung gestellt:
a)
Die Unterstützung bei der Einführung, Anpassung oder dem Ersatz von Programmen.
b)
Die Anpassung, das Duplizieren, die Übersetzung oder das Generieren von Programmen.
c)
Das Analysieren und Beseitigen von Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung von Programmen, das Einspielen fremder Software, oder durch sonstige von AFD nicht zu vertretende Umstände entstanden sind.
d)
Die Lieferung von Datenträgern.
e)
Das Ein- und Umstellen von Signaleinrichtungen und Zeiten (z.B. Sommerzeit).
f)
Software-Updates, insoweit diese nicht vereinbart worden sind, die Archivierung von Daten sowie die Rekonstruktion von Daten-Software bei Datenverlust aufgrund mangelhafter oder fehlender Datenarchivierung.
5.5.
Ist für die Programmüberlassung ein gesonderter, einmalig zu entrichtender Preis vereinbart, so finden im übrigen die nach Ziffer 2. geltenden Bestimmungen für Kaufgegenstände Anwendung. Ist ein gesonderter, jedoch fortlaufend zu entrichtender Preis vereinbart, so gelten im übrigen die Bestimmungen für Mietgegenstände nach Ziffer 3..
 
Vervielfältigungen und Änderungen von Programmen
5.6.
Dem Auftraggeber ist es untersagt, von der AFD gelieferte Programme oder Programmbeschreibungen zu vervielfältigen, zu ändern oder Dritten zugänglich zu machen. Hiervon ausgenommen ist die Vervielfältigung zu Sicherungszwecken oder zur Installation eines Programmes auf dem Festspeicher. Vervielfältigungen, Änderungen oder die Überlassung an Dritte ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die AFD ihre vorherige schriftliche Zustimmung erklärt hat. Bei einer unerlaubten Vervielfältigung eines Programmes wird der Auftraggeber Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke mitvervielfältigen, alle Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Programmseriennummern ersichtlich sind, und über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen. Die AFD hat das Recht, diese Aufzeichnungen einzusehen.
6.
Besondere Versicherungs­bedingungen
 
Versicherungs­pflicht bei Mietverträgen
6.1.
Ist zwischen der AFD und dem Auftraggeber ein Mietvertrag abgeschlossen worden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Rechnung angemessen zu versichern. Die Versicherung wird von der AFD in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers zu den üblichen Bedingungen abgeschlossen. Die Versicherungsprämie ist nicht im Mietzins eingeschlossen, sondern wird durch AFD gesondert berechnet. Der Inhalt des von der AFD abgeschlossenen Versicherungsvertrages bestimmt sich nach den Ziffern 6.3. bis 6.6. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es bleibt dem Auftraggeber jedoch nachgelassen, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluß den Abschluß einer eigenen Versicherung nachzuweisen. ür diesen Fall entfällt eine Versicherung durch die AFD, jedoch tritt der Auftraggeber bereits jetzt sämtliche ihm im Versicherungsfall gegen den Versicherer zustehenden Ansprüche an die AFD ab, welche die Abtretung hiermit annimmt.
 
Abschluß eines Schutzvertrages
6.2.
Hat der Auftraggeber mit der AFD einen gesonderten Schutzvertrag über den Miet- oder Kaufgegenstand abgeschlossen, so ist die AFD berechtigt und verpflichtet, im Namen des Auftraggebers einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherer abzuschließen. Der Inhalt des Versicherungsvertrages bestimmt sich nach den Ziffern 6.3. bis 6.6. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
 
Beginn des Versicherungs­schutzes
6.3.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Eingang der ersten Versicherungsprämie bei der AFD. Der Versicherer gewährt jedoch bereits vom Tage der Anlieferung des Versicherungsgegenstandes Deckung, wenn der Auftraggeber die Versicherungsprämie ohne Verzug nach Erhalt der Rechnung zahlt.
 
Ende des Versicherungs­schutzes
6.4.
Die Versicherung wird für den Rest des bei Betriebsbereitschaft des Versicherungsgegenstandes laufenden Jahres und die sich anschließende Vertragslaufzeit abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag verlängert sich jedoch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf durch eine Partei schriftlich gekündigt wird.
 
Umfang des Versicherungsschutzes
6.5.
Der Versicherer gewährt für den Versicherungsgegenstand Versicherungsschutz auf Basis der dem Auftraggeber bekanntzugebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektronische Anlagen (AVFE 76). Sollte zwischen der AFD und dem Auftraggeber ein Schutzvertrag abgeschlossen worden sein, so ist dieser gleichzeitig der Versicherungsschein für die Schwachstromversicherung.
 
Schadensregulierung und Schadensmeldung
6.6.
Unter den Versicherungsschutz fallende Schäden werden durch Instandsetzung, Erneuerung oder Ersatz des Versicherungsgegenstandes behoben. Die Schäden werden unmittelbar zwischen der AFD und dem Versicherer reguliert. Es obliegt dem Auftraggeber, der AFD Schäden am Versicherungsgegenstand unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber haftet selbst dafür, wenn durch verspätete Anzeige oder unvollständige bzw. unzutreffende Angaben zusätzliche Schäden entstanden sind oder Versicherungsschutz nicht gewährt wird.
7.
Haftungs­regelungen
 
Gefahrenübergang
7.1.
Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung des Kauf- oder Mietgegenstandes geht mit der Anlieferung an den vertraglich vereinbarten Aufstellungsort von der AFD auf den Auftraggeber über, wobei dieser bei Mietanlagen nur insoweit haftet, als daß ihn für den Verlust oder die Beschädigung ein Verschulden trifft.
 
Haftung der AFD
7.2.
Die AFD haftet dem Auftraggeber nur für grob fahrlässige bzw. vorsätzlich verursachte Schäden. Sie haftet in gleicher Weise für von ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden. Die AFD haftet dabei für einen von ihr zu vertretenden Personenschaden oder bei einem von ihr zu vertretenden Sachschaden für den Aufwand der Wiederherstellung jeweils bis zu einem Betrag von 511.500,- € je Schadensereignis.
7.3.
Weitergehende als die in diesen „Allgemeinen Bestimmungen zum Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag“ genannten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere Ansprüche wegen Schäden an Datenträgern sowie Vermögensschäden durch den Verlust oder die fehlerhafte Verarbeitung von Daten oder Informationen, Betriebsunterbrechungen und entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit die AFD nicht nach dem Gesetz zwingend haftet. Die AFD haftet nicht für den Mißbrauch von Software sowie solche Schäden, die durch Netzbetreiber oder Netzprovider oder deren Zugänge zur TK-Anlage des Auftraggebers hervorgerufen werden. Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung der AFD im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
 
Haftung des Auftraggebers
7.4.
Der Auftraggeber haftet
a)
für alle Personen- und Sachschäden, insbesondere den Verlust oder Beschädigungen der Mietsache oder an ausgeliefertem Material, die sich angelegentlich der Errichtung, beim Betrieb, bei Arbeiten oder bei der Wartung von Miet- oder Kaufgegenständen ereignen und von ihm schuldhaft verursacht worden sind;
b)
für Schäden, die dadurch entstanden sind, daß der Auftraggeber die AFD nicht unverzüglich über Mängel an der Mietsache oder über erforderliche Vorkehrungen zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr in Kenntnis setzt. Die dem Auftraggeber nach § 537, 542 I BGB gegebenenfalls zustehenden Rechte finden unter diesen Umständen keine Anwendung;
c)
für Schäden, die durch den Auftraggeber versichert sind, oder die im Rahmen einer Schwachstrom­anlagenversicherung versicherungsfähig sind (insbesondere für Schäden infolge von Feuer, Explosion, Anomalien in der Stromversorgung oder Diebstahl).
8.
Zahlungs­bedingungen
 
Fälligkeit fortlaufend zahlbarer Entgelte
8.1.
Mietraten, Wartungsentgelte, Versicherungsprämien und andere fortlaufend zu zahlende Preise sind ab Betriebsbereitschaft – hat AFD die Lieferung nicht übernommen: ab Vertragsschluß – der Gegenstände für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres und dann vierteljährlich am ersten Werktag des Quartals im Voraus zu entrichten.
 
Fälligkeit einmalig zahlbarer Entgelte
8.2.
Der Kaufpreis, der Montagepreis oder andere nicht laufend zu zahlende Entgelte werden ohne Abzug sofort nachdem die Lieferung erbracht und die Rechnung dem Auftraggeber zugegangen ist, zur Zahlung fällig. Ist der Kaufpreis einschließlich des Montagepreises höher als 51.150,- € werden jeweils ein Drittel bei Vertragsschluß, ein Drittel bei Lieferbereitschaft und ein Drittel nach Lieferung und Montage zur Zahlung fällig.
 
Mehrwertsteuer, Aufrechnung, Zurückbehaltungs­rechte
8.3.
Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Fälligkeit gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer und sind ohne Abzug sofort zahlbar. Gegen Forderungen der AFD kann nur mit fälligen und rechtskräftig festgestellten oder nicht bestrittenen Gegenforderungen aufgerechnet werden. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind im kaufmännischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen.
 
Verzugszinsen
8.4.
Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, kann die AFD Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Kommt der Auftraggeber in Verzug, so kann die AFD für den Mahnaufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,- € geltend machen. Ist das Bankeinzugsverfahren vereinbart und werden Lastschriften mangels hinreichender Deckung nicht vergütet, so steht der AFD ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr von 15,- € zu. Das Recht der AFD, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen und das Recht des Auftraggebers, einen geringeren als den sich aus Satz 1 bis Satz 3 ergebenden Schaden nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt. Des weiteren steht der AFD das Recht zu, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Vereinbarungen über Rabatte, Boni oder sonstige Preisnachlässe werden gegenstandslos, wenn der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug gerät.
 
Leistungspflicht der AFD
8.5.
Voraussetzung für die Leistungspflicht der AFD ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. AFD hat daher das Recht, von einem Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder, falls eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen, wenn
a)
der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug gerät und trotz Nachfristsetzung nicht zahlt, seine Zahlungen einstellt, Antrag auf Eröffnung des Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahrens stellt, ein solches Verfahren gegen ihn eröffnet wird oder der Auftraggeber ein außergerichtliches Moratorium betreibt oder unter Geschäftsaufsicht gestellt oder zur eidesstattlichen Versicherung vorgeladen wird;
b)
der Auftraggeber sein Geschäft aufläst oder veräußert, mit anderen Unternehmen fusioniert oder sonstige rechtliche Veränderungen durch den Wechsel des Inhabers eintreten;
c)
Zwangsvollstreckungs­maßnahmen in das Vermögen des Auftraggebers eingeleitet werden oder sich dessen Vermögenslage nachhaltig verschlechtert;
 
In den Fällen a) bis c) ist der gesamte Kaufpreis ohne Rücksicht auf eine anderweitig vereinbarte Fälligkeit sofort fällig und zahlbar.
9.
Sonstige Regelungen
 
Anlagenübersicht
9.1.
Die Anlagenübersicht zu diesem Vertrag ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.2.
Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag wird der Sitz der vertragsschließenden AFD-Gesellschaft vereinbart.
9.3.
Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt, wird für alle sich aus dem Abschluß und der Erfüllung dieses Vertrages oder aus außervertraglichen Gründen ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechselklagen das Gericht am Sitz der AFD als örtlich zuständig vereinbart.
 
Auswechselung des Vertragspartners
9.4.
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, daß AFD die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zum Zwecke der Refinanzierung auf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht gesetzliche Verbote oder behördliche Auflagen einer Vertragserfüllung durch den Dritten entgegenstehen.
 
Refinanzierungsgesellschaften der AFD sind die AFDV Anlagen­vermietungs­gesellschaft mbH, Postfach, 87466 Oy-Mittelberg (Amtsgericht Kempten, HRB 3860), die AFDV Telekommunikations­anlagen Vermietungs­gesellschaft mbH, Postfach, 17039 Woggersin (Amtsgericht Neubrandenburg, HRB 1638) und die AFDV Anlagen Vermietungsgesellschaft mbH, Haldensleber Straße 19, 39146 Magdeburg.
 
Erfolgt eine Vertragsübernahme auf eine andere als die vorgenannten Gesellschaften, so wird die AFD dem Auftraggeber dies vier Wochen vor Vertragsübernahme unter Nennung des Namens und der Anschrift des Übernehmers anzeigen. Der Auftraggeber hat alsdann das Recht, innerhalb von drei Wochen der beabsichtigten Vertragsübernahme zu widersprechen. Die AFD ist verpflichtet, bei der vorbeschriebenen Anzeige einer beabsichtigten Vertragsübernahme auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Auftraggeber erklärt sich in gleicher Weise damit einverstanden, daß die AFD das Eigentum an einer Mietsache zum Zweck der Refinanzierung sicherungshalber an einen Dritten übertragen kann.
 
Kaution
9.5.
Die vom Auftraggeber gestellte Kaution in Höhe von …………… Jahresmieten gilt als Sicherheit für alle Ansprüche, die AFD aus der Abwicklung dieses Vertrages enstehen können.
 
Preisanpassungen
9.6.
Die AFD hat das Recht, bei einer Veränderung der preisbildenden Faktoren eine angemessene Anpassung der Mietzins-, Wartungs- oder ähnlicher Entgelte vorzunehmen, insbesondere wenn sich die Lohnkosten im Fernmeldehandwerk, oder die Geräte- oder Ersatzteilkosten der Lieferanten ändern, und zwar in dem Umfang, wie die Kostenänderungen unmittelbaren Einfluß auf die vertraglich geschuldeten Entgelte haben. Das gleiche Recht steht der AFD dann zu, wenn sich die preisbildenden Faktoren aufgrund neuer Abgaben, Umlagen, Steuern oder ähnliches ändern.
 
Datenschutz
9.7.
Die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Abwicklung dieses Vertrages stehenden personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei der AFD oder mit der AFD verbundenen Unternehmen gespeichert und verarbeitet.
 
Schriftformerfordernis für Zusatzabreden
9.8.
Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vertragsnachträge sowie die Mitteilung von Preisanpassungen gemäß Ziffer 9.6. bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die AFD.
 
Anwendbares Recht
9.9.
Dieser Vertrag und seine Auswirkungen beurteilen sich nach deutschem Recht.
 
Teilunwirksamkeits­klausel
9.10.
Sollte eine der Bestimmungen des zwischen der AFD und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages, insbesondere eine Bestimmung der vorstehenden Allgemeinen Bestimmungen zum Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag unwirksam oder nichtig sein, so soll der Vertrag im übrigen wirksam fortbestehen. § 139 BGB wird abbedungen. Die Parteien werden alsdann für die unwirksame oder nichtige Bestimmung eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.